Satzung

Satzung in der Fassung vom 1. Juli 2024

Präambel

Der Verein orientiert sich an der Erkenntnis, dass die Aufklärung über und die Bekämpfung von zuchtbedingten Defekten und Dispositionen für bestimmte Erkrankungen bei Tieren eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe darstellt, die nur in gemeinsamer Anstrengung und Nutzung aller zur Verfügung stehenden Ressourcen bewältigt werden kann. Zur Erreichung dieses Ziels bekennen wir uns zu einer evidenzbasierten Kooperation mit relevanten Institutionen, Organisationen und Personen.

§ 1 Name, Sitz & Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen “Tierwohl statt Lifestyle – Gemeinsam gegen Qualzucht“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
  3. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes. Gefördert werden soll ein effektiver Vollzug der bestehenden tierschutzrechtlichen Regelungen im Hinblick auf Defekt- und Qualzuchten, die Fortentwicklung tierschutzrechtlicher Regelungen vornehmlich im Lichte der deutschen Staatszielbestimmung zum ethischen Tierschutz und des Tierschutzartikels Im europäischen Primärrecht und die Information von Tierärzten[1], Veterinärbehörden und anderen an Tierschutzfragen interessierten Personen und Organisationen.
  3. Verwirklicht wird der Satzungszweck insbesondere durch
    • Maßnahmen zur Verminderung des Vollzugsdefizits im Bereich Defekt- oder Qualzuchten auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene insbesondere durch evidenzbasierte Aufklärung, Unterrichtung, Beratung, Belehrung, Durchführung von Veranstaltungen, Herausgabe von Publikationen, Öffentlichkeits- und Pressearbeit;
    • Zusammenarbeit mit öffentlichen und privaten Stellen, insbesondere hoheitlichen Körperschaften, Organen, Behörden, Ämtern, Einrichtungen, Gremien und privaten Organisationen und Institutionen samt den ihnen nachgeordneten Stellen und Gremien auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene in allen Fragen zu Defekt- oder Qualzuchten;
    • enge und kooperative Zusammenarbeit mit Tierärzten und anderen auf dem Gebiet des Tierschutzes wissenschaftlich tätigen Personen und Organisationen auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene durch den Austausch von Informationen, Meinungen und Erfahrungen.
  4. Der Verein verfolgt diese Zwecke neutral und unabhängig.
  5. Der Verein vertritt seine Kenntnisse auf einem hohen fachlichen Niveau. Der aktuelle Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse aus dem In- und Ausland wird einbezogen. Extremistische Forderungen und Äußerungen sind mit dem Vereinszweck nicht vereinbar.
  6. Die Förderung des Tierschutzes kann auch durch die Beschaffung von Mitteln und deren Weiterleitung an andere Körperschaften zur Verwendung für steuerbegünstigte Tierschutzzwecke verwirklicht werden (§ 58 Nr. 1 AO). Die Beschaffung von Mitteln für eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft des privaten Rechts setzt voraus, dass diese selbst steuerbegünstigt ist. Ein Rechtsanspruch auf Leistungen des Vereins besteht nicht. Der Verein kann seine satzungsmäßigen Aufgaben auch durch Hilfspersonen im Sinne des § 57 Nr. 1 S. 2 AO verwirklichen.

§ 3 Selbstlosigkeit des Vereins

  1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten vorbehaltlich Abs. 2 keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben Anspruch auf Erstattung notwendiger Aufwendungen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  2. Im Rahmen der Vorgaben und betragsmäßigen Grenzen des § 3 Nr. 26a EStG kann ein angemessener pauschaler Aufwendungsersatz oder eine angemessene Tätigkeitsvergütung geleistet werden, wenn es die finanzielle Situation des Vereines zulässt (Ehrenamtspauschale). Über die Auszahlung beschließt der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Die Ehrenamtspauschale kann auch an Vorstandsmitglieder ausgezahlt werden. Hierfür bedarf es eines entsprechenden Beschlusses der Mitgliederversammlung. Ein genereller Rechtsanspruch auf Auszahlung der Ehrenamtspauschale besteht nicht.
  3. Das Vorstandsamt und andere Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Falls die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit übersteigen, kann ein hauptamtlicher Geschäftsführer und Hilfspersonal angestellt werden. Für diese Tätigkeiten dürfen keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen gewährt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Der Verein ist ein Zusammenschluss von vornehmlich Tierärzten, sowie natürlichen und juristischen Personen, die sich auf hohem evidenzbasiertem Niveau mit dem deutschen, europäischen und internationalen Tierschutzrecht und dessen Umsetzung insbesondere im Bereich zuchtbedingter Erkrankungen und Dispositionen beschäftigen und auseinandersetzen und / oder Projekte zur Umsetzung neuer Strategien zu strukturellen Veränderungsprozessen und operativen Fachkonzepten sowie deren Ausgestaltung zur stabilen Routine im Tierschutzbereich durchführen oder bereit sind durchzuführen.
  2. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jeder Tierarzt oder immatrikulierte Studierende der Tiermedizin werden, der die Ziele des Vereins, die in dieser Satzung und im noch zu erstellenden Positionspapier festgelegt sind, unterstützt.
  3. Der Verein kann darüber hinaus durch Vorstandsbeschluss gemäß Abs. 6 andere natürliche und juristische Personen aufnehmen, die die Vereinsziele unterstützen.
  4. Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den Verein unterstützen will. Fördermitgliedern ist die Teilnahme an der Mitgliederversammlung gestattet. Sie haben jedoch kein Wahl- und Stimmrecht.
  5. Auf Vorschlag des Vorstands und der Mitglieder kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.
  6. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach pflichtgemäßem Ermessen. Aufnahmeanträge müssen schriftlich gestellt werden. Über eine Aufnahme entscheidet der Vorstand mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Gegen die schriftliche Ablehnung der Aufnahme, die ohne Angaben von Gründen erfolgen kann, ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses Beschwerde an die Mitgliederversammlung möglich; diese entscheidet endgültig in der nächsten regulären Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und vertretenden Stimmen. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
  7. Natürliche Personen ab dem 18. Lebensjahr als ordentliche Mitglieder haben eine Stimme, die nur persönlich wahrgenommen werden kann.
    Juristische Personen als ordentliche Mitglieder haben nur eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur durch einen gesetzlichen Vertreter oder schriftlich Bevollmächtigten wahrgenommen werden.
    Stimmrecht in der Mitgliederversammlung haben nur ordentliche Mitglieder, die ihren Beitrag für das vergangene Jahr bezahlt haben, es sei denn, dass ihnen die Beitragszahlung vom Vorstand erlassen oder gestundet wurde.
  8. Ebenso kann ein Ehrenvorsitzender mit beratender Funktion gegenüber dem Vorstand aus dem Kreis der Personen berufen werden, die sich besondere Verdienste im Sinne des Vereinszwecks erworben haben.
  9. Zum Erreichen und der weiteren Förderung der Aufgaben und des Zwecks des Vereines, kann der Verein eine Mitgliedschaft in einem anderen Verein bzw. in einer anderen Organisation anstreben. Über die Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.
  10. Die Mitgliedschaft endet
    • mit dem Tod des Mitglieds,
    • mit Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen,
    • durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied,
    • durch Ausschluss aus dem Verein.
  11. Ein Mitglied, das mit Zahlungspflichten trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist, kann durch Beschluss des Vorstandes seine Mitgliedschaft im Verein verlieren. Dieser Verlust darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Folge des Ausschlusses angedroht wurde. Die zweite Mahnung und der Beschluss des Vorstands auf Verlust der Mitgliedschaft müssen dem Mitglied in einem Einschreibbrief mitgeteilt werden.
  12. Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstands, den dieser mit Mehrheit seiner Mitglieder fasst, aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von 3 Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Ausschluss zu äußern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen. Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann binnen drei Monaten schriftlich die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung des Vorstandes. Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft. Während der ruhenden Mitgliedschaft hat das Mitglied ein Rederecht zu seinem Ausschluss in der betreffenden Mitgliederversammlung.
  13. Durch die Beendigung oder den Verlust der Mitgliedschaft bleiben die auf Grund der bisherigen Mitgliedschaft entstandenen Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein unberührt. Alle ausstehenden Verbindlichkeiten sind an den Verein zu entrichten. Eine Erstattung bereits entrichteter Mitgliedsbeiträge ist im Falle der Beendigung oder des Verlustes der Mitgliedschaft ausgeschlossen. Alle Mitgliedsrechte gehen verloren.
  14. Bei Anschriften-/Namens- und E-Mail-Adressenänderungen sind diese dem Vorstand zur Aktualisierung der Mitgliederliste unverzüglich mitzuteilen. Unterbleibt die Mitteilung, gilt der Zugang als erfolgt, wenn Mitteilungen an die alte Adresse versendet wurden. Dies gilt auch für geänderte Bankverbindungen, wenn der Mitgliedsbeitrag per Lastschriftverfahren eingezogen wird. Meldet das Mitglied dies nicht rechtzeitig, haftet es für entstehende Schäden.

§ 5 Organe

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich durch den Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von vier Wochen durch persönliche Einladung, in Textform an die letzte bekannte Adresse der Vereinsmitglieder einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte vorläufige Tagesordnung mitzuteilen. Mitgliederversammlungen können auch online durchgeführt werden.
  2. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. Spätere (auch während der Mitgliederversammlung gestellte) Anträge, soweit sie nicht Abs. 3 betreffen, müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt.
  3. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
    • Genehmigung der Tagesordnung,
    • Genehmigung des Protokolls der vorangegangenen Mitgliederversammlung,
    • Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Vorstands,
    • Entgegennahme der Rechnungslegung des Vorstands,
    • Entgegennahme des Berichts über die Rechnungsprüfung,
    • Entlastung des Vorstands,
    • im Wahljahr Wahl der Vorstands,
    • Wahl von zwei Personen für die Rechnungsprüfung, die nicht dem Vorstand angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sind,
    • Festlegung einer Ehrenamtspauschale oder Tätigkeitsvergütung für Mitglieder des Vorstands,
    • Beratung oder Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen,
    • Fassung von Beschlüssen über Satzungsänderung und Vereinsauflösung,
    • Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge,
    • Ernennung von Ehrenmitgliedern und Berufung eines Ehrenvorsitzenden,
    • endgültiger Ausschluss von Mitgliedern und endgültige Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft bzw. des Ehrenvorsitzes,
    • endgültige Entscheidung über die Ablehnung einer Mitgliedschaft.
  4. Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 20% der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
  5. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der Versammlungsleitung und der Protokollführung zu unterzeichnen ist. Die Versammlung leitet der 1. Vorsitzende oder ein vom Vorstand aus seinem Kreis bestimmtes Mitglied. Die Protokollführung wird von der Versammlungsleitung bestimmt.
  6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
  7. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Hat niemand mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen auf sich vereinigt, so findet eine Stichwahl zwischen denjenigen statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl.
  8. Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder erforderlich. Abstimmungen erfolgen offen, § 7 Abs. 2 S. 1 bleibt unberührt.
  9. Redaktionelle Änderungen der Satzung, Änderungen, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder auf Veranlassung des Registergerichts erfolgen müssen, beschließt der Vorstand.
  10. Die Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich nicht öffentlich. Der Vorstand ist berechtigt, Gäste und Pressevertreter einzuladen.
    Auf Antrag eines stimmberechtigten Mitgliedes kann die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit weitere Gäste und Pressevertreter zulassen. Als Gäste können durch die Mitgliederversammlung nicht zugelassen werden:
    • Mitglieder, die ausgeschlossen wurden bzw. gegen die ein Ausschlussverfahren eingeleitet worden is
    • Ehrenmitglieder, denen die Ehrenmitgliedschaft entzogen wurde oder ein Verfahren zum Entzug der Ehrenmitgliedschaft eingeleitet wurde,
    • ehemalige Mitglieder,
    • Personen mit einem Vorstandsamt, einer Mitgliedschaft, einer Mitarbeit bzw. einer ehrenamtlichen Tätigkeit in einer Organisation, die den Interessen des Vereines entgegenstehen.

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und drei weiteren stimmberechtigten Vorstandsmitgliedern. Jedes Vorstandsmitglied muss zugleich Vereinsmitglied sein.
  2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren in offener, jedoch auf Antrag eines Mitglieds in geheimer Abstimmung gewählt. Die Vorstandsmitglieder dürfen ggf. auch in einer Blockwahl gewählt werden und über die Ämterverteilung selbst entscheiden. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Wiederwahl ist zulässig.
  3. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus oder kann die Aufgaben nicht mehr wahrnehmen, kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Ersatz berufen. Eine Ergänzungswahl für den Rest der Amtszeit hat in der ersten Mitgliederversammlung zu erfolgen, die auf das Ausscheiden folgt.
  4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und beide stellvertretende Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Zur Eröffnung und Führung von Bankkonten ist jedoch auch der Schatzmeister allein berechtigt.
  5. Der Vorstand beschließt, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind. Nicht anwesende Mitglieder des Vorstandes können ihre Zustimmung vor der Vorstandssitzung schriftlich oder elektronisch mitteilen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  6. 4 Abs. 11 gilt auch für Vorstandsmitglieder.
  7. Der Vorstand soll sich eine Geschäftsordnung geben.
  8. Vorstandssitzungen und Beschlüsse können online erfolgen.
  9. Dem Vorstand obliegt die Vereinsführung. Er hat die Geschäfte nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
  10. Der Vorstand kann Mitarbeiter zur Unterstützung der satzungsgemäßen Aufgaben einstellen und entlassen.
  11. Eingestellte Mitarbeiter dürfen keine Funktion im Vorstand ausüben.

§ 8 Referenten

  1. Bei der Entwicklung und Umsetzung von Vereinsprojekten kann der Vorstand einzelne Vereinsmitglieder für die Dauer seiner Amtszeit zu Referenten ernennen, die über besondere fachliche Kenntnisse und Interessen verfügen.
  2. Nach den Erfordernissen des jeweiligen Projektes kann der Vorstand einzelne Vollmachten, Befugnisse und Aufträge zur Umsetzung des Projektes an die Referenten erteilen.
  3. Die Referenten können zu den Vorstandssitzungen eingeladen werden, sofern ein fachlicher Bezug besteht. Die Referenten haben bei der Beschlussfassung des Vorstandes kein Stimmrecht.
  4. Der Vorstand kann Referenten jederzeit von ihren Aufgaben und Pflichten entbinden.

§ 9 Mitgliedsbeiträge

  1. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Mitglieder haben den von der Versammlung festgelegten jährlichen Beitrag im Voraus zu entrichten. Für den Beitritt während des laufenden Jahres ist für das gesamte Rumpfmitgliedsjahr der volle Mitgliedsbeitrag fällig. Eine anteilige Berechnung erfolgt nicht. Beginnt die Mitgliedschaft nach dem 1.10 eines Jahres, entfällt die Beitragspflicht für das Jahr des Antrages. Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden entrichtete Mitgliedsbeiträge nicht erstattet.
  2. Mitglieder, die sich in der Ausbildung befinden oder Rente beziehen, zahlen auf Antrag einen ermäßigten Beitrag.
  3. Der Vorstand ist berechtigt, in begründeten Einzelfällen den Beitrag ganz oder teilweise zu erlassen.
  4. Der Beitrag von Fördermitgliedern ist jeweils mit dem Vorstand zu vereinbaren.

§ 10 Rechnungsprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer für die Dauer von 2 Jahren. Wiederwahl ist zulässig.
  2. Rechnungsprüfer dürfen kein Vorstandsamt bekleiden und dürfen diesem im letzten Geschäftsjahr nicht angehört haben. Als Rechnungsprüfer sind grundsätzlich Vereinsmitglieder zu wählen. Mitarbeiter des Vereins dürfen nicht zu Rechnungsprüfern gewählt werden.
  3. Die Rechnungsprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung sowie die satzungsgemäße Mittelverwendung zu prüfen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben.
  4. Die Rechnungsprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Rechnungsprüfung zu unterrichten.

§ 11 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Juristische Gesellschaft für Tierschutzrecht (DJGT), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Tierschutzes zu verwenden hat.

§ 12 Inkrafttreten

Die Satzung in der am 22.03.2021 beschlossenen und zuletzt am 01.07.2024 geänderten Fassung tritt zum Zeitpunkt der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.